Anwalt für Erbrecht und Schenkung Hamburg

Die fachübergreifende erb- und eherechtliche Beratung von 3Q|Law umfasst mit allen rechtlichen und steuerlichen Facetten u.a. folgende Themen


Von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind zudem die erbschaft- und einkommensteuerlichen Auswirkungen der Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge, weshalb 3Q|Law insoweit eine enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Steuerberater für unerlässlich hält und empfiehlt.

Schließlich gehört auch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie die Beratung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung (zum Teil auch Patientenbrief oder Patiententestament genannt) zur Absicherung der Handlungsfähigkeit sowohl auf Ebene des Unternehmens als auch im privaten Bereich zum Beratungsspektrum von 3Q|Law.

Die auf dieser Homepage enthaltenen Informationen sollen Ihnen lediglich einen Überblick über einige erbrechtliche Fragestellungen verschaffen und sind angesichts der Komplexität des Erbrechts zwangsläufig nicht vollständig. Allgemeine Hinweise können aber auf keinen Fall eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung ersetzen. Es besteht auch keine Verpflichtung meinerseits zur Aktualisierung dieser Hinweise.

Jede lebzeitige Zuwendung und jede Verfügung von Todes wegen haben auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Es sollte daher in jedem Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden, mit dem 3Q|Law gern die einzelnen Überlegungen durchspricht und vertieft.

Die erbrechtliche Beratung wird zwar in der Regel eher im Bereich Alstertal und Hamburg nachgefragt, spielt aber im Bereich Mergers & Acquisitions ("M&A"), also dem Unternehmensverkauf auch gerade bei der Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle, weshalb hier eine Beratung auch über Norddeutschland hinaus durchaus möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es besonders auf die Vertraulichkeit ankommt.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser seine Erben nicht durch Verfügung von Todes wegen (einseitiges Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) geregelt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beruft zum einen in den §§ 1924 bis 1929 die Verwandten des Erblassers zu seinen Erben, wobei gem. § 1930 BGB ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten gem. § 1924 Abs. 3 BGB die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Zum anderen ist der Ehegatte des Erblassers gem. § 1931 BGB zum Erben berufen, wobei dessen Erbteil umso größer ist, je entfernter die erbberechtigten Verwandten zum Verstorbenen standen. Nach § 1933 BGB erbt der Ehegatte jedoch nicht, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ist kein Erbe vorhanden oder sind die Erben durch Ausschlagung, Enterbung etc. weggefallen, so ist gem. § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hatte, gesetzlicher Erbe. Trifft der Unternehmer keine oder eine fehlerhafte Verfügung von Todes wegen, stellt sich das Problem, dass in vielen Fällen entweder eine Mehrheit von Erben erbt und als Erbengemeinschaft schnell handlungsunfähig wird  oder dass ein unfähiger Nachfolger die Leitung des Unternehmens übernimmt. Da 3QLaw als Anwalt für Gesellschaftsrecht sowohl die nötigen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen schaffen kann, egal ob in der GmbH, der AG, einer KG, oHG oder GbR, als auch als Spezialist für Erbrecht die darauf aufbauenden testamentarischen Verfügungen, erhalten Sie bei 3QLaw Komplettlösungen aus einer Hand.

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