Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Ganzheitliche Lösungen mit Rechts- und Steuerberatung im Gesellschaftsrecht, Erbrecht und bei Ehevertrag

Als spezialisierte Anwälte für Gesellschaftsrecht beraten die Experten von 3Q|Law gemeinsam mit Ihren Steuerexperten oder den Experten von 3Q|Tax u.a. 


Die gesellschaftsrechtliche Beratung der Experten von 3Q umfasst u.a. die Prüfung, Gestaltung und Vertretung im Zusammenhang mit 

  • der Gründung von GmbH, AG, KG, oHG oder GbR
  • Gesellschaftervereinbarung
  • der Strukturierung und Ausgestaltung von Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung
  • die Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere
  • Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen 
  • Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und umgekehrt
  • Gesellschafterstreit und Streitvermeidung 

Überblick Gesellschaftsrecht

Als spezialisierte Anwälte für Gesellschaftsrecht befassen sich die Experten von 3Q|Law mit Personenvereinigungen, deren Mitglieder sich zusammengeschlossen haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Am häufigsten wird die gesellschaftsrechtliche Beratung – auch in Ergänzung zur Beratung durch 3Q|Law als Anwälte für Erbrecht – für die im Wirtschaftsleben und im privaten Bereich verwendeten Gesellschaftsformen nachgefragt, insbesondere für

Je nach Problemstellung berät 3Q|Law aber durchaus auch ungewöhnliche Gesellschaftsformen, wie beispielsweise die AG & Co. KG.

Zu den Gesellschaften gehören unter anderem insbesondere nicht die Erbengemeinschaft oder private Stiftungen. 

Organisatorisch bzw. strukturell werden herkömmlich die Personengesellschaften (GbR, OHG und GmbH & Co. KG bzw. KG) von den Körperschaften (GmbH und AG) unterschieden. Diese grundlegende Unterscheidung hat sodann u.a. Auswirkungen auf die innere Organisation, die Zuordnung von Rechten und Pflichten, die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten sowie schließlich auch die Besteuerung.

Kollision von Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Gerade mit Blick auf Familienunternehmen und sonstige mittelständische Unternehmen ist ein besonderes Problem die Kollision des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht. Hier bestehen – je nach Rechtsform des Unternehmens – Unterschiede im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen. Während beispielsweise eine BGB-Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters aufgelöst ist, wenn nicht eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, sind GmbH-Anteile zwingend vererblich, d.h., die Erben des verstorbenen GmbH-Gesellschafters folgen zunächst einmal automatisch in die Gesellschafterstellung nach. Hier muss der Gesellschaftsvertrag entsprechende Vorkehrungen vorsehen, damit die übrigen Gesellschafter die Nachfolge der Erben (insbesondere einer möglicherweise zerstrittenen Erbengemeinschaft) im Wege der Einziehung des Anteils beschließen und ungestört weiter arbeiten zu können.

Weitere Friktionen entstehen dadurch, dass sich beispielsweise die Nachfolge in Personengesellschaftsanteile außerhalb des Erbrechts vollzieht (sogenannte „Sonderrechtsnachfolge“), andererseits aber eine etwaige Testamentsvollstreckung sich gleichwohl auf diese Anteile erstreckt. Hier ist es dringend anzuraten, sich einer qualifizierten Beratung zu bedienen, um einerseits das Unternehmen handlungsfähig zu erhalten und andererseits das Risiko von Streitereien zwischen Erben und/oder einen Testamentsvollstrecker zu minimieren.

Darüber hinaus ist dringend anzuraten, die für das Unternehmen passenden Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag zu definieren. Hier kommen beispielsweise eine einfache Fortsetzungsklausel, eine qualifizierte Nachfolgeklausel oder auch eine Fortsetzungs- mit Eintrittsklausel in Betracht, die jeweils unterschiedliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben.

Beteiligung von Minderjährigen an Gesellschaften

Nicht selten werden auch minderjährige an Gesellschaften beteiligt. Dies mag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschehen, zum Teil aber auch aufgrund bereits verstorbener Eltern, denen dann die minderjährigen Kinder in die Gesellschafterstellung nachfolgen. Hier mögen auch steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen, wenn es darum geht, die Einkommenssteuerlast der Eltern zu senken, indem unter anderem die Steuerfreibeträge der Kinder für eigenes Einkommen gezielt genutzt werden. Auch an dieser Stelle verbieten sich pauschalisierende Empfehlungen. Vielmehr müssen anhand des konkreten Sachverhalts die Ziele und Bedürfnisse des Mandanten umfassend ermittelt werden, um sodann mit Querdenken und Qualität der Beratung die passende Quintessenz erarbeiten zu können.

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