3Q|Law - Ihr Anwalt für Unternehmensnachfolge | Gesellschaftsrecht | Erbrecht | Steuerrecht 

Voll-integrierte und fachübergreifende Rechts- und Steuerberatung für Ihr Unternehmen und Ihre Familie

Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge beraten wir von 3Q|Law als auf das Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte z.B.

Kanzlei für Unternehmensnachfolge und Vermögensnachfolge

Sowohl in Fällen des familien-externen Unternehmensverkaufs bzw. Unternehmenskaufs sowie der familien-internen Unternehmensnachfolge geht es regelmäßig nicht nur um ein Kauf- bzw. Übertragungsgeschäft, das die Beteiligten einfach und problemlos neben ihrem jeweiligen Tagesgeschäft abschließen könnten. Vielmehr ist ein Unternehmen als lebender Organismus, der sich täglich verändert und dessen Wert sowie Chancen- und Risikopotential von zahlreichen Einflussfaktoren bestimmt werden, ohne Zweifel der komplexeste Kauf- und Übertragungsgegenstand. Daher hat sich schon seit langem das Geschäftsfeld der Mergers & Acquisitions (M&A) etabliert, das sich speziell auf diesen Prozess des Kaufens und Verkaufens von Unternehmen und Beteiligungen konzentriert.

Und schließlich bedeutet die Nachfolge in ein Unternehmen auch regelmäßig Veränderung, und zwar nicht nur für den verkaufenden Unternehmer, sondern auch für den Erwerber sowie die Belegschaft, Kunden und Lieferanten.
Change bzw. Veränderung bedeutet jedoch nicht, alles anders zu machen, sondern bewährte Strukturen zu bewahren und behutsam weiter zu entwickeln. Im Einzelfall können aber auch deutliche Veränderungen notwendig sein, insbesondere dann, wenn der verkaufswillige Unternehmer mit Blick auf sein Ausscheiden schon seit längerem notwendige Investitionen aufgeschoben hat.

Auswirkungen des Gesellschaftsrechts auf die erbrechtliche Unternehmensnachfolge

Je nachdem, in welcher Rechtsform das (später im Nachlass befindliche) Unternehmen betrieben wird, können sich beim Erbgang unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Von Bedeutung und oft verkannt ist hier zunächst der Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen vor dem Erbrecht. Der Unternehmer kann also ein noch so gutes Testament haben: Ist dieses nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abgestimmt, gehen eventuell sämtliche testamentarischen Verfügungen ins Leere. Im Kontext mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen ist zum einen der Blick darauf zu richten, ob die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern überhaupt fortgesetzt wird und zum anderen im Falle der Fortsetzung die Frage zu beantworten, wer in die Gesellschafterstellung nachfolgt (nur die anderen Gesellschafter, alle Erben oder nur einzelne von ihnen) und in welcher Höhe ggf. eine Abfindung zu zahlen ist. Hierbei spielen freilich auch erbschaft-, schenkung- und einkommensteuerliche Überlegungen eine nicht unerhebliche Rolle.

Hintergrundinformationen zur Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen

Deutschlandweit steht nach Schätzungen des IfM Bonn aus dem Jahre 2018 in den Jahren 2018 bis 2022 bei rund 150.000 Familienunternehmen mit 2,4 Mio. Beschäftigten die Regelung der Nachfolge an. Aufgrund Einschätzung des IfM ist dabei für die Frage der Übernahmewürdigkeit eines Unternehmens nicht mehr lediglich auf einen Mindestjahresumsatz von Euro 50.000 abzustellen, sondern einen Mindestgewinn von Euro 58.442 plus Mindestverzinsung des eingesetzten Eigenkapitals; Unternehmen mit Euro 100.000 und weniger sind – so das IfM - nach diesen Maßstäben generell nicht übernahmewürdig. In diesem Sinne „übernahmewürdig“ aus Sicht des potentiellen Nachfolgers ist nach der Definition des IfM Bonn ein Unternehmen nur dann, wenn die zu erwartenden Gewinne höher sind als die zu erwartenden Einkünfte aus der Gründung eines neuen Unternehmens oder aus einer abhängigen Beschäftigung. Damit Familienmitglieder oder Dritte bereit sind, das Unternehmen und die Geschäftsführung zu übernehmen, muss das Unternehmen also vor allem überhaupt erst einmal wirtschaftlich attraktiv sein. Somit entscheidet nicht nur die Existenz von zur Nachfolge bereiten und geeigneten Kindern, sondern auch die (potentielle) Ertragskraft des Unternehmens darüber, welche Art der Nachfolge realisiert wird. In welche Hände die zur Übergabe anstehenden Familienunternehmen gehen werden, hängt dann freilich auch von verschiedenen anderen Faktoren ab.

Fest steht jedenfalls ungeachtet dieser wissenschaftlichen Erhebungen und Überlegungen, dass ein bloß untätiges Abwarten oder auch eine fehlerhafte bzw. lückenhafte Nachfolgeregelung alle Beteiligten, das Unternehmen samt Belegschaft, den Unternehmer als auch seine Familie in massive, wenn nicht existenzielle Schwierigkeiten bringen kann. Die neuen Eigenkapitalanforderungen der Banken durch "Basel II" und neuerdings Basel III führen anschaulich vor Augen, welche Folgen eine fehlende Regelung der Unternehmensnachfolge bereits auf die Kreditvergabe und die Kreditkonditionen haben kann. Wenn es damit sein Bewenden hätte, wird manch Unternehmer sich vielleicht die Frage stellen, was denn dann die ganze Aufregung soll.

Führt man sich aber vor Augen, dass nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung jährlich rund 5.000 Unternehmen schließen müssen, weil kein Nachfolger zur Verfügung steht, bekommt das Thema eine zusätzliche Brisanz. Keine validen Zahlen existieren indes darüber, wie viele Unternehmen in Schwierigkeiten kommen, weil mangels vernünftiger Nachfolgeregelung unerwartet hohe Liquiditätsabflüsse (Erbschaftsteuer, Pflichtteilsrechte etc.) eintreten oder wie viele Unternehmen nahezu handlungsunfähig werden, weil die Erben im Streit das operative Geschäft blockieren oder erschweren.

Es geht daher darum, das hochkomplexe Thema der Unternehmensnachfolge auf die Tagesordnung zu setzen und in einem ganzheitlichen Nachfolgekonzept zu regeln. Aufgrund der enormen Bedeutung des Unternehmens für die Versorgung des Unternehmers und die Versorgung seiner Familie sollten zunächst die Ziele des Unternehmers, aber auch der sonstigen Beteiligten klar definiert und bei der weiteren Gestaltung der Unternehmensnachfolge insbesondere der Unternehmenssicherung und -kontinuität oberste Priorität eingeräumt werden. Neben psychologischen und innerfamiliären Aspekten auf der privaten Seite sind insbesondere auch operative, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche sowie erbschaft- und einkommensteuerliche Fragen zur Sicherung der Unternehmenskontinuität zu regeln.

3QLaw hilft Ihnen dabei, eine professionelle Nachfolgelösung sowohl im privaten wie im unternehmerischen Bereich zu planen und umzusetzen – sprechen Sie uns an!

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